Kostenverrechnung von Kontrollen
§ 16.
(1) Wurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle).
(2) Wurden beanstandete Mängel vor der ersten Nachkontrolle nicht behoben, so sind die Kosten dieser Nachkontrolle von der rinderhaltenden Person zu tragen.
(3) Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle sowie die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung sind von der rinderhaltenden Person zu tragen.
(4) Soweit der AMA aus den Abs. 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten § 15 Abs. 4 bis 6 und anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
20011525
Dokumentnummer
NOR40233083
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