vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2021

Datenübermittlung

§ 17.

(1) Soweit dies zur Prüfung der Angaben für die Etikettierung oder auf einem Etikett im Sinne des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. Nr. L 204 vom 11.8.2000, S. 1, oder zur Prüfung der Herkunft eines Rindes, von Rindfleisch oder eines Rindfleischerzeugnisses erforderlich ist, ist die AMA berechtigt und verpflichtet, die in Abs. 2 angeführten Daten der elektronischen Datenbank an Empfänger gemäß Abs. 3 zu übermitteln.

(2) Diese Daten umfassen ausgehend von der Ohrmarkennummer eines Rindes folgende weitere tierbezogene Angaben:

  1. 1. Name, Anschrift der rinderhaltenden Personen und Betriebsnummern,
  2. 2. Geburtsdatum, Geschlecht und Rasse des Rindes sowie
  3. 3. Geburts- und Aufenthaltsorte sowie Aufenthaltsdauer des Rindes.

(3) Die in Abs. 2 genannten Daten sind der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen unabhängigen Kontrollstelle oder dem Inhaber eines genehmigten Etikettierungssystems auf deren Verlangen zu übermitteln. Die Datenübermittlung kann nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten der AMA durch einen EDV-mäßigen Zugriff auf die elektronische Datenbank gemäß § 6 erfolgen. Ansonsten erfolgt die Datenübermittlung in einer anderen geeigneten technischen Weise.

(4) Die Kosten der Datenübermittlung haben die in Abs. 3 angeführten Empfänger zu tragen.

Schlagworte

Geburtsort

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20011525

Dokumentnummer

NOR40233084

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte