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§ 16 QS-VO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Evaluierungskriterium „Mitarbeitereinsatz“

§ 16.

(1) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die Geräte bedienen, sind in deren korrekter Anwendung nachweislich zu schulen.

(2) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter müssen klar definierte Aufgaben und Verantwortungsbereiche haben. Diese sind dem gesamten Team zu kommunizieren.

(3) Der Einsatz der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie deren Vertretung für den Fall von Abwesenheiten ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation zu regeln.

(4) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind nachweislich über ihre Verschwiegenheitspflicht gemäß § 54 ÄrzteG 1998 zu informieren.

(5) Ein allfällig beauftragtes EDV-Unternehmen, das mit personenbezogenen Daten von Patientinnen/Patienten bzw. Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in Berührung kommt, hat nachweislich, auch hinsichtlich der von diesen eingesetzten Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, zu bestätigen, dass die DSGVO (Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG , ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35) eingehalten wird.

(6) Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind in ihren Fortbildungsaktivitäten zu unterstützen.

(7) Beim Einsatz von Angehörigen nichtärztlicher Gesundheitsberufe, von Turnusärztinnen/Turnusärzten sowie Famulantinnen/Famulanten sind die jeweils erforderliche Anordnung, Anleitung und Aufsicht sowie die berufsrechtlichen Grenzen der Delegation zu beachten.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261722

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