§ 16
Kosten
(1) Die Kosten der aufgrund des zweiten Abschnitts durchzuführenden Pflanzenschutzmaßnahmen haben die betroffenen Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zu tragen, soweit sie nicht gemäß § 17 aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat die ihr mit der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erwachsenden Kosten selber zu tragen. Davon abweichend sind die Kosten für die Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen nach den §§ 6 Abs. 6 oder 7 Abs. 1 (in Verbindung mit § 6 Abs. 6) von den im Abs. 1 genannten Personen zu ersetzen, sofern diese Maßnahmen durch ihr Verschulden verursacht wurden. Über den Kostenersatz entscheidet die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag der Landwirtschaftskammer.
(3) Die Gemeinde hat die Kosten der Überwachung nach § 15 Abs. 1, die Bezirkshauptmannschaft die Kosten der Überwachung nach § 15 Abs. 2 der von der Überwachung betroffenen Person mit Bescheid vorzuschreiben, wenn bei der Überwachung ein Verstoß gegen die sie treffenden Pflichten nachgewiesen wird; dies gilt auch für die Kosten der Vorschreibung.
(4) Die Landesregierung hat die Kosten nach Abs. 3, soweit es sich nicht um Barauslagen handelt, durch Verordnung entsprechend dem Aufwand, der mit der Durchführung der Überwachung und der Vorschreibung verbunden ist, in Bauschbeträgen festzusetzen. Der Ertrag aus der Vorschreibung der Gemeinde fließt dieser zu.
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