§ 16 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2012

§ 16*)
Kosten

(1) Die Kosten der aufgrund des zweiten Abschnitts durchzuführenden Pflanzenschutzmaßnahmen haben die betroffenen Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zu tragen, soweit sie nicht gemäß § 17 aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Kosten der Überwachung nach § 15 Abs. 1 und 2 der von der Überwachung betroffenen Person mit Bescheid vorzuschreiben, wenn bei der Überwachung ein Verstoß gegen die sie treffenden Pflichten nachgewiesen wird; dies gilt auch für die Kosten der Vorschreibung.

(3) Die Landesregierung hat die Kosten nach Abs. 2, soweit es sich nicht um Barauslagen handelt, durch Verordnung entsprechend dem Aufwand, der mit der Durchführung der Überwachung und der Vorschreibung verbunden ist, in Bauschbeträgen festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

10.12.2015

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