§ 16
Mit dem Zeitpunkte des Wirksamwerdens des Landesausführungsgesetzes sind für das betreffende Bundesland alle bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen, soweit diese Vorschriften noch in Geltung stehen, außer Kraft zu setzen.
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