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§ 16a Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2018

§ 16a.

Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule. Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10009231

Dokumentnummer

NOR40212206

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