§ 16a.
Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen, bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule. Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2019
Gesetzesnummer
10009231
Dokumentnummer
NOR40212206
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