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§ 16 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Indeckungnahme von Sicherungsgeschäften

§ 16.

(1) Sicherungsgeschäfte (Derivatkontrakte) können in den Deckungsstock aufgenommen werden, wenn sie

  1. 1. ausschließlich zu Zwecken der Risikoabsicherung, zur Verminderung der Gefahr künftiger Zins-, Währungs- oder Schuldnerrisiken oder einer Kombination davon, in den Deckungsstock aufgenommen wurden, ihr Volumen im Falle einer Verringerung des abgesicherten Risikos angepasst wird und sie entfernt werden, wenn das abgesicherte Risiko nicht mehr besteht;
  2. 2. im Deckungsregister gemäß § 10 dokumentiert sind;
  3. 3. gemäß § 17 getrennt sind;
  4. 4. bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt, nicht gekündigt werden können und
  5. 5. den Anforderungen gemäß den §§ 9 Abs. 9 und 10 Abs. 2 bis 4 entsprechen.

(2) Die Gegenpartei von Derivatekontrakten ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts aus diesem Sicherungsgeschäft bezüglich der im Deckungsregister eingetragenen Werte den Gläubigern der gedeckten Schuldverschreibung gleichgestellt.

(3) Derivatkontrakte dürfen abgeschlossen werden mit

  1. 1. dem Bund,
  2. 2. einem Land oder
  3. 3. einem Kreditinstitut gemäß Abs. 4.

(4) Kreditinstitute gemäß Abs. 3 sind jene, die eine Übersicherung gemäß § 9 Abs. 4 in Guthaben bei der Europäischen Zentralbank, bei Zentralbanken der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder bei geeigneten Kreditinstituten mit Sitz in einem der in § 12 genannten Staaten, denen nach Maßgabe von Art. 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1, bei Ursprungslaufzeiten von bis zu 100 Tagen und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ein der Bonitätsstufe 1 oder 2 entsprechendes Risikogewicht nach der Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder der Tabelle 5 des Art. 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist, deren Erfüllung nicht bedingt, befristet, anderen Forderungen rechtsgeschäftlich nachgeordnet oder in sonstiger Weise eingeschränkt ist, jedoch nur, sofern die Höhe der Forderungen der Pfandbriefbank bereits beim Erwerb bekannt ist, halten; für die Zuordnung zu den Bonitätsstufen sind die Ratings anerkannter internationaler Ratingagenturen maßgeblich.

Schlagworte

Zinsrisiko, Währungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239907

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