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§ 15 PfandBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2022

Zusammensetzung des Deckungsstocks

§ 15.

(1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes können gedeckte Schuldverschreibungen aufgrund von

  1. 1. Deckungswerten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sowie
  2. 2. sonstigen Deckungswerten hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2

(2) Die Aufnahme eines Deckungswerts in den Deckungsstock erfasst im Zweifel sämtliche für diesen Vermögenswert bestellte Sicherheiten und sonstigen Nebenrechte sowie Versicherungsforderungen zur Versicherung physischer Sicherheiten.

(3) Gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Kreditinstitute können innerhalb der Kategorien nach Abs. 1 mehrere eigenständige Deckungsstöcke führen.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

20011746

Dokumentnummer

NOR40239906

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