Zusammensetzung des Deckungsstocks
§ 15.
(1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes können gedeckte Schuldverschreibungen aufgrund von
- 1. Deckungswerten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sowie
- 2. sonstigen Deckungswerten hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2
- begeben werden. Für die Deckungswerte gemäß Z 1 und 2 sind jeweils getrennte Deckungsstöcke zu bilden.
(2) Die Aufnahme eines Deckungswerts in den Deckungsstock erfasst im Zweifel sämtliche für diesen Vermögenswert bestellte Sicherheiten und sonstigen Nebenrechte sowie Versicherungsforderungen zur Versicherung physischer Sicherheiten.
(3) Gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Kreditinstitute können innerhalb der Kategorien nach Abs. 1 mehrere eigenständige Deckungsstöcke führen.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Gesetzesnummer
20011746
Dokumentnummer
NOR40239906
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