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§ 16 PatV-EG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Bestimmungsamt

§ 16.

(1) Das Patentamt ist für internationale Anmeldungen Bestimmungsamt, es sei denn, der Anmelder hat die Erteilung eines europäischen Patentes beantragt. Wird auf Grund der internationalen Anmeldung die Erteilung eines Patentes und die Registrierung eines Gebrauchsmusters beantragt, dann sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die in den Abs. 2 bis 4 genannten Erfordernisse sowohl hinsichtlich der Patentanmeldung als auch hinsichtlich der Gebrauchsmusteranmeldung zu erfüllen.

(2) Ist das Patentamt Bestimmungsamt, so hat der Anmelder innerhalb der hiefür im Art. 22 PCT vorgesehenen Frist, wenn das Österreichische Patentamt nicht zugleich Anmeldeamt ist, eine Gebühr für die Einleitung der nationalen Phase zu zahlen. Ist die Anmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst, so ist ferner innerhalb der gleichen Frist eine Übersetzung ins Deutsche einzureichen.

(3) Eine Entscheidung über die Weiterbehandlung einer internationalen Anmeldung gemäß Art. 25 Abs. 2 lit. a PCT ist vom Österreichischen Patentamt nur zu treffen, wenn fristgerecht eine Gebühr für die Weiterbehandlung gezahlt und gegebenenfalls eine Übersetzung der internationalen Anmeldung ins Deutsche eingereicht wird.

(4) Ist die Zahlung von Gebühren gemäß Abs. 2 und 3 nicht ordnungsgemäß nachgewiesen worden, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.

(5) Sind bei einer internationalen Anmeldung, aufgrund der die Erteilung eines Patentes beantragt wird, die Voraussetzungen der Abs. 2 und 4 erfüllt, dann ist vom Patentamt ein ergänzender Recherchenbericht zu erstellen, der veröffentlicht wird.

Zum Bestimmungsamt vgl. Art. 2 lit. xiii in PCT, BGBl. Nr. 348/1979.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2020

Gesetzesnummer

10002458

Dokumentnummer

NOR40152688

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