Anmeldungen auf Grund des PCT
Anmeldeamt
§ 15.
Für Anmelder, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren Wohnort oder Sitz in der Republik Österreich haben, ist das Patentamt Anmeldeamt im Sinne des Art. 10 PCT. Die Anmeldungen sind in deutscher, englischer oder französischer Sprache einzureichen. Prioritäten können auch auf Grund von Anmeldungen nach dem PatG oder dem GMG beansprucht werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2020
Gesetzesnummer
10002458
Dokumentnummer
NOR40059586
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