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§ 16 NSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

5. Unterabschnitt

Landschaftsschutzgebiete

§ 16

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.
  2. 2. Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend.

30.12.2024

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