§ 16 NSchG

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1999

5. Unterabschnitt

Landschaftsschutzgebiete

§ 16

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.
  2. 2. Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)