§ 16.
(1) Die schriftlichen Prüfungen können mehrere Prüfungswerber gleichzeitig ablegen; sie sind jedoch durch eine Aufsichtsperson so zu überwachen, daß jede Besprechung untereinander und mit außenstehenden Personen verhindert wird. Für jede Ausarbeitung sind die erforderlichen Hilfsmittel (Gesetzesausgaben, Entscheidungssammlungen, Literatur, jedoch keine Formbücher und Mustersammlungen) zur Verfügung zu stellen. Dem Prüfungswerber ist für die Reinschrift eine Schreibkraft beizustellen.
(2) Verwendet ein Prüfungswerber unerlaubte Hilfsmittel, bedient er sich bei der Ablegung der Prüfung unzulässigerweise einer anderen Person oder liegt aus sonstigen Gründen eine vorgetäuschte Leistung vor, so ist die Prüfung nicht zu beurteilen oder deren bereits erfolgte Beurteilung im Nachhinein für ungültig zu erklären. Die nicht beurteilte oder in ihrer Beurteilung für ungültig erklärte Prüfung ist auf die Gesamtzahl der Prüfungsantritte (§ 25 Abs. 2) anzurechnen.
1. Hinsichtlich der Pflicht zur Bekanntgabe der verwendeten
Hilfsmittel siehe § 14.
2. Hinsichtlich der Vergütungen für Aufsichtspersonen und
Schreibkräfte siehe § 28.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020
Gesetzesnummer
10002803
Dokumentnummer
NOR40221887
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)