§ 15
Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können.
§ 15
Die schriftlichen Aufgaben sind derart auszuwählen, daß sie bei durchschnittlicher Fähigkeit jeweils innerhalb von acht Stunden gelöst werden können.