Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
§ 16.
(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zu Gänze oder überwiegend gelegen ist.
(2) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(3) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
20002606
Dokumentnummer
NOR40218234
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