§ 16 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 16
Standesausweis, Personalakt

(1) Über jeden Landesbeamten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:

  1. a) Zuname und Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Religionsbekenntnis, Familienstand, Wohnungsanschrift;
  2. b) Verwandtschafts‑ und Schwägerschaftsverhältnisse der im § 10 Abs. 4 genannten Art zu anderen Landesbediensteten;
  3. c) Studien, Dienstprüfungen, Fachprüfungen, Sprachkenntnisse und andere Kenntnisse;
  4. d) Präsenzdienstzeiten;
  5. e) Daten der Anstellung, Tag des Dienstantrittes der Angelobung;
  6. f) Verwendungsgruppe und Dienstzweig;
  7. g) Dienstklasse und Amtstitel;
  8. h) Vorrückungestichtag, Beförderungen;
  9. i) Art und Dauer der jeweiligen dienstlichen Verwendung;
  10. j) erteilte Sonderurlaube;
  11. k) Dienstbeurteilungen und die auf Grund einer auf ‑genügende oder Nicht genügend" lautenden Beurteilung allenfalls getroffenen Verfügungen;
  12. l) Dienststrafen und Tilgungsvermerke;
  13. m) Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand;
  14. n) Auflösung des Dienstverhältnisses;
  15. o) Anmerkungen, insbesondere Kriegsbeschädigung, Anerkennungen für besondere Leistungen, für außergewöhnliche Arbeiten und Verdienste um das Land, Befähigung zu einer leitenden Stelle.

(2) Der Landesbeamte hat jederzeit das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen und sich aus demselben Abschriften anzufertigen. Dasselbe Recht steht auf Ersuchen des Landesbeamten auch der Personalvertretung zu (§ 5 Abs. 1 lit. b).

(3) Ergeben sich Zweifel über die Richtigkeit der im Standesausweis enthaltenen Angaben, so hat der Landesbeamte auf Verlangen die zur Klarstellung erforderlichen Schriftstücke vorzulegen.

(4) Alle die Person und das Dienstverhältnis des Landesbeamten betreffenden Urkunden und Schriftstücke sind in einem fortlaufend geführten Personalakt zu sammeln.

24.10.2017

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