§ 16 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 16*)
Personalakt

(1) Über jeden Landesbeamten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis des Landesbeamten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.

(2) Der Landesbeamte hat das Recht, die im Personalakt enthaltenen Urkunden sowie die an ihn ergangenen Verfügungen und Mitteilungen einzusehen und davon Abschriften (Kopien) zu verlangen. Durch andere Rechtsvorschriften begründete Einsichtsrechte werden dadurch nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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