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§ 16 KVSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.7.1958

§ 16.

(1) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Einkünfte im Jahre 1955 den Betrag von 9000 S nicht überstiegen haben, wird als Anfangstermin für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (§ 15 Abs. 2), der 31. Dezember 1959 festgesetzt.

(2) Die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den in Abs. 1 nicht genannten Personen die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (§ 15 Abs. 2), sind vom Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Termine sind nach Einkommensstufen derart festzusetzen, daß zunächst die Personen mit geringeren Einkünften ihre Ansprüche geltend machen können. Dabei ist auf die im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel und auf die in jeder Einkommensstufe zu erwartende Anzahl von Entschädigungsberechtigten Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10000306

Dokumentnummer

NOR12005720

alte Dokumentnummer

N1195811304S

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