§ 17.
(1) Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung und über Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission, die nach den Bestimmungen des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, beim Bundesministerium für Finanzen in Wien errichtet wird.
(2) Die §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission Vorsorge zu treffen, daß bei Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 2 einheitlich vorgegangen wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10000306
Dokumentnummer
NOR12005721
alte Dokumentnummer
N1195811305S
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