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§ 16 Kostenrechnungsverordnung für landesfondsfinanzierte Krankenanstalten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter

§ 16.

(1) Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten. Sie sind im MLV [Anhang B des Handbuches (§ 37)] insbesondere in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein:

  1. 1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
  2. 2. Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfasst (verbraucht),
  3. 3. Datum der Abfassung,
  4. 4. Mengeneinheit,
  5. 5. abgefasste Menge,
  6. 6. Preis je Einheit (Einstandswert) und
  7. 7. Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit).

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003117

Dokumentnummer

NOR40048661

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