Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter
§ 16.
(1) Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten. Sie sind im MLV [Anhang B des Handbuches (§ 37)] insbesondere in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein:
- 1. Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
- 2. Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfasst (verbraucht),
- 3. Datum der Abfassung,
- 4. Mengeneinheit,
- 5. abgefasste Menge,
- 6. Preis je Einheit (Einstandswert) und
- 7. Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit).
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003117
Dokumentnummer
NOR40048661
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)