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§ 16 KIT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Abschnitt IV

Unterstützende Organe

§ 16

(1) Zur Vorbereitung, Vorberatung und Bearbeitung von einzelnen Beratungsgegenständen, konkreten IT-Angelegenheiten und -Problemstellungen kann die Kommission ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen. Diesen Ausschüssen kann die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Kommission übertragen werden.

(2) Jedenfalls sind als ständige Ausschüsse einzurichten:

(3) Die Vorsitzenden sowie die jeweilige Zusammensetzung und die Aufgabenstellungen der Ausschüsse werden vom Vorsitzenden der Kommission bestimmt.

(4) Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit geboten erscheint, können solche Ausschüsse Unterausschüsse/Arbeitskreise einrichten und zur Unterstützung bei ihrer Aufgabenerfüllung externe Experten beiziehen.

(5) Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (Abt. IT-Koordination) zur weiteren Behandlung vorzulegen.

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