Befangenheit
§ 15
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission ist ausgeschlossen, wenn
- 1. es selbst Beteiligter ist,
- 2. ihm aus der Ausübung seiner Tätigkeit ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entstehen könnte oder
- 3. es Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs der Institution ist, die Gegenstand der Beratung der Kommission ist.
(2) Wird das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des Abs. 1 behauptet, so entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt oder nicht.
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