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§ 16 Grundausbildungsverordnung-BMF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2023

Abschnitt IV

Prüfungsordnung Nachweis des Lernzielerfolges

§ 16.

(1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Rahmen einer Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Das Anforderungsniveau der einzelnen Prüfungsfächer wird durch die festgelegten Lernziele und den daraus abgeleiteten Ausprägungsstufen der fach- und fachunabhängigen Anforderungen definiert. Die in der Anlage „Theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte“ angeführten Lehr- und Lerninhalte sind prüfungsrelevant.

(3) Die Grundausbildung gilt als absolviert, wenn die

  1. 1. im Ausbildungsplan festgelegten praktischen und theoretischen Ausbildungsmaßnahmen,
  2. 2. festgelegten Teilprüfungen,
  3. 3. schriftliche Dienstprüfung und
  4. 4. die mündliche Dienstprüfung,

erfolgreich absolviert sind.

(4) Bedienen sich Auszubildende unerlaubter Hilfsmittel, so gelten Prüfungen als nicht bestanden.

(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung und die schriftliche Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat stattzufinden.

Die mündliche Dienstprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(6) Die Organisation der Teilprüfungen sowie der schriftlichen und mündlichen Dienstprüfung obliegt der Bundesfinanzakademie. Hinsichtlich der Sondermodule der Finanzprokuratur ist mit dieser das Einvernehmen herzustellen.

Schlagworte

Lerninhalt

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20012329

Dokumentnummer

NOR40255079

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