Aufgaben des Präsidenten-Stellvertreters
§ 16
Der Präsidenten-Stellvertreter ist bei Verhinderung des Präsidenten zu dessen Vertretung und zur Unterstützung des Präsidenten in der Leitung der Verhandlungen des Landtages berufen. Im Fall der Vertretung des Präsidenten tritt der Präsidenten-Stellvertreter vollkommen in die Rechte und Pflichten des Präsidenten ein. Das Gleiche gilt auch in den Fällen, in denen der Präsidenten-Stellvertreter den Vorsitz in den Verhandlungen des Landtages führt.
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