§ 16 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Aufgaben des Zweiten und Dritten Präsidenten

§ 16

Der Zweite und der Dritte Präsident sind in dieser Reihenfolge bei Verhinderung des Präsidenten zu dessen Vertretung und im Übrigen zur Unterstützung des Präsidenten in der Leitung der Verhandlung des Landtages berufen. Im Fall der Vertretung des Präsidenten tritt ein Präsidenten-Stellvertreter vollkommen in die Rechte und Pflichten des Präsidenten ein. Das Gleiche gilt auch in den Fällen, in denen ein Präsidenten-Stellvertreter den Vorsitz in den Verhandlungen des Landtages führt.

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