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§ 16 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte sowie der Schätzungsausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

§ 16.

Der Vorstand des Finanzamtes Österreich hat ein Mitglied abzuberufen, wenn einer der in § 4 angeführten Gründe zutrifft.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013075

Dokumentnummer

NOR40274845

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