§ 16
Einhaltung des Dienstweges
Der Vertragsbedienstete hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.
18.02.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
