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§ 15 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.2020

§ 15

Anzeigepflicht bei Änderung des Personenstandes

Jede Änderung ihres/seines Personenstandes hat die/der Vertragsbedienstete binnen zwei Wochen unter Vorlage der entsprechenden Urkunden anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

18.02.2021

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