§ 15
Anzeigepflicht bei Änderung des Personenstandes
Jede Änderung ihres/seines Personenstandes hat die/der Vertragsbedienstete binnen zwei Wochen unter Vorlage der entsprechenden Urkunden anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
18.02.2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
