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§ 16 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)
  • 01.1.2026 (BGBl. II Nr. 149/2026)

Kinderbetreuung

§ 16.

(1) Im Hinblick auf die Deckung eines Bedarfs an ganzjährigen oder temporären Kinderbetreuungsmöglichkeiten sind auch Kooperationsmöglichkeiten mit externen Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe von Dienststellen bzw. Kommanden zu überprüfen und diese Information den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.

(2) Zur Unterstützung und Entlastung von Bediensteten mit Betreuungspflichten ist darüber hinaus die Einrichtung von Eltern- Kinderarbeitszimmern an der jeweiligen Dienststelle entsprechend dem Modell der Deutschen Bundeswehr zu prüfen.

Schlagworte

Elternarbeitszimmer

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2026

Gesetzesnummer

20013198

Dokumentnummer

NOR40278613

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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