Kinderbetreuung
§ 16.
(1) Im Hinblick auf die Deckung eines Bedarfs an ganzjährigen oder temporären Kinderbetreuungsmöglichkeiten sind auch Kooperationsmöglichkeiten mit externen Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe von Dienststellen bzw. Kommanden zu überprüfen und diese Information den Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
(2) Zur Unterstützung und Entlastung von Bediensteten mit Betreuungspflichten ist darüber hinaus die Einrichtung von Eltern- Kinderarbeitszimmern an der jeweiligen Dienststelle entsprechend dem Modell der Deutschen Bundeswehr zu prüfen.
Schlagworte
Elternarbeitszimmer
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
20013198
Dokumentnummer
NOR40278613
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