Teilzeitarbeit
§ 15.
(1) Der Dienstgeber hat eine von betreuungspflichtigen Bediensteten angestrebte Teilzeitarbeit zuzulassen, soweit dies unter Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes möglich ist. Für die Bediensteten darf durch die Inanspruchnahme dieser Arbeitszeitmodelle keinerlei berufliche Benachteiligung entstehen.
(2) Bei der Festlegung von Besprechungszeiten ist nach Maßgabe der dienstlichen Möglichkeiten auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten und Personen mit (Kinder-)Betreuungspflichten Rücksicht zu nehmen bzw. sind diese rechtzeitig bekannt zu geben.
(3) Bei der Anordnung von Mehrdienstleistungen oder Mehrarbeit ist auf die zeitlichen Erfordernisse, die sich aus Betreuungspflichten ergeben, Rücksicht zu nehmen.
(4) Der Dienstgeber hat zur Unterstützung von betreuungspflichtigen Bediensteten die konkreten Rahmenbedingungen festzulegen, unter denen Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit (Teilzeit) Mehrdienstleistungen bzw. Journaldienste erbringen sowie Nebentätigkeit ausüben können.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026
Gesetzesnummer
20013198
Dokumentnummer
NOR40278612
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