4. Förderung des beruflichen Aufstiegs
Laufbahn- und Karriereplanung
§ 16.
(1) Frauenförderung darf nicht nur bei Führungspositionen, sondern muss auch auf allen organisatorischen und hierarchischen Ebenen ansetzen.
(2) Im Mitarbeitergespräch sind auch Themen, die insbesondere Frauen betreffen – wie etwa flexiblere Arbeitszeitgestaltung – zu behandeln.
(3) Die in einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017 oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015, erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sind bei der Laufbahnbeurteilung entsprechend zu würdigen. Berufsunterbrechungen von Frauen und Männern dürfen für die Betroffenen keinen Nachteil darstellen.
(4) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, auch Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen zu motivieren, insbesondere geeignete Mitarbeiterinnen zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren anzuregen und sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung zu fördern.
(5) Die Teilnahme weiblicher (auch teilzeitbeschäftigter) Bediensteter an Führungskräftelehrgängen ist zu fördern.
(6) Die Teilnahme von interessierten Frauen am Cross Mentoring Programm des Bundes zur persönlichen und beruflichen Weiterentwicklung mit Unterstützung erfahrener Mentorinnen ist auf allen Ebenen zu fördern.
Schlagworte
Laufbahnplanung
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Gesetzesnummer
20010039
Dokumentnummer
NOR40198970
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