vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 Erstes Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.1954

VIERTER ABSCHNITT.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 16

Die Regelung der Entschädigung für

  1. a) Unternehmungen und Betriebe, die mit § 1 Abs. 1 des Verstaatlichungsgesetzes (Anlage II und III zu § 1 des Verstaatlichungsgesetzes) verstaatlicht worden sind,
  2. b) Unternehmungen, Betriebe und Anlagen, die gemäß § 8 Abs. 1 des 2. Verstaatlichungsgesetzes verstaatlicht worden sind und nicht unter § 15 fallen,
  3. c) Anteilsrechte, die nach § 2 und § 9 Abs. 2 von der Entschädigung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sind,

    bleibt einem besonderen Bundesgesetz vorbehalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)