Ausstattung der Gesundheitsämter mit Räumen und Einrichtungsgegenständen
§ 16
(1) Für jedes Gesundheitsamt sollen mindestens ein Dienstzimmer für den Amtsarzt, ein Warteraum und ein Zimmer für die Gesundheitspflegerin und die Schreibhilfe vorhanden sein.
(2) Staatliche Gesundheitsämter sind möglichst in Gebäuden des Landes oder sonst in denen einer Kommunalverwaltung, kommunale Gesundheitsämter in Gebäuden des Kreises unterzubringen.
(3) Das Gesundheitsamt muß über die für die ärztliche Untersuchung und seinen Betrieb erforderlichen Einrichtungen verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
10010217
Dokumentnummer
NOR12129479
alte Dokumentnummer
N8193512382I
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