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§ 16 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1938

Ausstattung der Gesundheitsämter mit Räumen und Einrichtungsgegenständen

§ 16

(1) Für jedes Gesundheitsamt sollen mindestens ein Dienstzimmer für den Amtsarzt, ein Warteraum und ein Zimmer für die Gesundheitspflegerin und die Schreibhilfe vorhanden sein.

(2) Staatliche Gesundheitsämter sind möglichst in Gebäuden des Landes oder sonst in denen einer Kommunalverwaltung, kommunale Gesundheitsämter in Gebäuden des Kreises unterzubringen.

(3) Das Gesundheitsamt muß über die für die ärztliche Untersuchung und seinen Betrieb erforderlichen Einrichtungen verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010217

Dokumentnummer

NOR12129479

alte Dokumentnummer

N8193512382I

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