Schlussbestimmungen
Vorbereitende Maßnahmen
§ 16
Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind die Bestellung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin zu veranlassen sowie die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates unverzüglich vorzunehmen.
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