Bestimmung des Bewährungshelfers
§ 16.
Das Gericht hat die Entscheidung, mit der Bewährungshilfe angeordnet wird, nach deren Rechtskraft dem Leiter der Dienststelle für Bewährungshilfe, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuzustellen. Der Dienststellenleiter hat die Person des Bewährungshelfers zu bestimmen und diese dem Gericht unverzüglich bekanntzugeben. Zur Vorbereitung der Entscheidung des Dienststellenleiters sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10002137
Dokumentnummer
NOR12039013
alte Dokumentnummer
N2199660149J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)