§ 16 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Beendigung des Beteiligungsfondsgeschäftes

§ 16.

(1) Das Recht der Beteiligungsfondsgesellschaft, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben, erlischt, wenn die Beteiligungsfondsgesellschaft aus welchem Grund immer aufgelöst wird.

(2) Endet das Recht der Beteiligungsfondsgesellschaft, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben, so ist der Beteiligungsfonds mit Bewilligung des Bundesministers für Finanzen binnen sechs Monaten einer anderen Beteiligungsfondsgesellschaft unentgeltlich zu übertragen Die Rechte aus den Genußscheinen richten sich in diesem Fall gegen die Gesellschaft, der der Beteiligungsfonds übertragen wurde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die volkswirtschaftlichen Interessen gewahrt sind. Die Übertragung des Beteiligungsfonds auf eine andere Beteiligungsfondsgesellschaft ist bekanntzumachen.

(3) Ist eine Übertragung des Beteiligungsfonds auf eine andere Beteiligungsfondsgesellschaft unmöglich oder untunlich, so hat der Bundesminister für Finanzen ein anderes Kreditinstitut mit der Abwicklung des Beteiligungsfonds zu betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR40247286