§ 16 BeteilFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Beendigung des Beteiligungsfondsgeschäftes

§ 16.

(1) Das Recht der Beteiligungsfondsgesellschaft, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben, erlischt, wenn die Beteiligungsfondsgesellschaft aus welchem Grund immer aufgelöst wird.

(2) Endet das Recht der Beteiligungsfondsgesellschaft, das Beteiligungsfondsgeschäft zu betreiben, so ist der Beteiligungsfonds mit Bewilligung der FMA binnen sechs Monaten einer anderen Beteiligungsfondsgesellschaft unentgeltlich zu übertragen Die Rechte aus den Genußscheinen richten sich in diesem Fall gegen die Gesellschaft, der der Beteiligungsfonds übertragen wurde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die volkswirtschaftlichen Interessen gewahrt sind. Die Übertragung des Beteiligungsfonds auf eine andere Beteiligungsfondsgesellschaft ist bekanntzumachen.

(3) Ist eine Übertragung des Beteiligungsfonds auf eine andere Beteiligungsfondsgesellschaft unmöglich oder untunlich, so hat die FMA ein anderes Kreditinstitut mit der Abwicklung des Beteiligungsfonds zu betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10002567

Dokumentnummer

NOR40020767