§ 16 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entfall von Teilen der Prüfung

§ 16.

Fachgebiete der Prüfung gemäß § 15 haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber die diesbezüglichen Kenntnisse durch Zeugnisse nachweist.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088080

alte Dokumentnummer

N5199658071J

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