Brandgefährdete Bereiche ‑ Brandschutzstreifen
§ 16
(1) Brandgefährdete Bereiche sind jene Bereiche, in denen leicht entzündliche oder leicht brennbare Stoffe in solcher Menge vorhanden sind oder entstehen können, dass durch ihre Entzündung Brände ausgelöst werden können.
(2) Vor Aufnahme der in § 2 genannten Tätigkeiten sind die brandgefährdeten Bereiche festzulegen. Sofern explosionsgefährdete Bereiche festgelegt worden sind, haben die brandgefährdeten Bereiche zumindest diese zu umfassen.
(3) Bei Einrichtungen, welche die Festlegung brandgefährdeter Bereiche erfordern, muss durch Maßnahmen ein Übergreifen eines Brandes auf andere derartige Einrichtungen innerhalb desselben brandgefährdeten Bereiches verhindert werden können und eine wirksame Brandbekämpfung gewährleistet sein.
(4) Soweit es zum Schutz gegen die Einwirkung von Bränden erforderlich ist, sind um brandgefährdete Bereiche Brandschutzstreifen festzulegen, deren Größe sich insbesondere nach Art und Menge der vorhandenen brennbaren Stoffe sowie der Brandgefahr in der Umgebung der zu schützenden Einrichtung richtet.
(5) Die brandgefährdeten Bereiche und die Brandschutzstreifen sind unter Angabe ihrer Lage in einen Brandschutzplan einzutragen.
(6) Brandgefährdete Bereiche und Brandschutzstreifen sind in geeigneter Form kenntlich zu machen.
(7) Soweit der Bergbauberechtigte nicht über die gesamte Bodenfläche der brandgefährdeten Bereiche und Brandschutzstreifen verfügt, hat er zivilrechtliche Vereinbarungen mit dem Grundeigentümer abzuschließen, welche die Einhaltung der bergrechtlichen Vorschriften ermöglichen.
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