Brandschutzordnung
§ 15
(1) Über die Organisation des Brandschutzes sowie die Einrichtungen und Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und auf aktuellem Stand zu halten.
(2) Die Brandschutzordnung hat die Brandgefahren und deren Beurteilung sowie die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, wobei insbesondere anzugeben sind:
- 1. der räumliche Geltungsbereich,
- 2. die Organisation des Brandschutzes,
- 3. der Alarmierungsvorgang,
- 4. die erforderlichen planlichen Darstellungen (Brandschutzplan),
- 5. Vorkehrungen zur Erkennung sowie Bekämpfung der Entstehung und Ausbreitung von Bränden und
- 6. die notwendigen Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen.
(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Bohrarbeitenverordnung‑ BohrarbV, BGBl. II Nr. 140/2005, in der jeweils geltenden Fassung, eine Brandschutzordnung aufzustellen ist. Diese hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.
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