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§ 16 AIFMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2013

2. Abschnitt

Organisatorische Anforderungen Allgemeine Grundsätze

§ 16.

(1) Ein AIFM hat für die ordnungsgemäße Verwaltung der AIF jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen einzusetzen.

(2) Ein AIFM hat unter Berücksichtigung der Art der von dem AIFM verwalteten AIF über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte seiner Mitarbeiter und für das Halten oder Verwalten von Veranlagungen zum Zwecke der Anlage auf dem eigenen Konto gehören, zu verfügen, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die AIF betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und‑ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der vom AIFM verwalteten AIF gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen der AIF und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.

Schlagworte

Abschlussort, Kontrollvorkehrung

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20008521

Dokumentnummer

NOR40153861

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