Anlagen in Verbriefungspositionen
§ 15.
Ist ein AIFM für einen von ihm verwalteten AIF eine Verbriefung eingegangen, die die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht mehr erfüllt, so hat er im besten Interesse der Anteilinhaber des betreffenden AIF zu handeln und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2014
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018
Gesetzesnummer
20008521
Dokumentnummer
NOR40208807
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