Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Vorsitz
§ 168*)
Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden (der Vorsitzenden) des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 167 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen.
*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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