§ 168 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

Vorsitz
§ 168*)

Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden (der Vorsitzenden) des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen des § 167 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen.

*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

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