§ 166.
Die Leistungen nach § 164 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1968 gestellt, so fällt die Leistung mit dem 1. Juli 1967, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095668
alte Dokumentnummer
N6196749238L
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