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§ 167 B-KUVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1967

3. UNTERABSCHNITT

Übergangsbestimmungen zum Dritten Teil

§ 167.

Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 164 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.

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