Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).
Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 164*)
(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt die:
- 1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
- 2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- 3. Beschlussfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
- 4. Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
- 5. Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- 6. Wahl der Rechnungsprüfer;
- 7. Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
- 8. Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 188 Abs. 1 Z. 4 sowie die Beschlussfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 162 Abs. 5.
(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
*) Fassung LGBl.Nr. 1/2011, BGBl. I Nr. 14/2019
14.12.2015
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