Unterabschnitt B
Universitätsprofessoren Anwendungsbereich
§ 161a.
Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 genannten Universitätslehrer.
Unterabschnitt B
Universitätsprofessoren Anwendungsbereich
§ 161a.
Dieser Unterabschnitt gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, für alle im § 154 genannten Universitätslehrer.